§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Förderverein "Frohe Kinder" Elterlein e.V. Er hat seinen Sitz in Elterlein.
- Das Geschäftsjahr ist dem Kalenderjahr gleich.
§ 2 Vereinszweck
- Der Förderverein "Frohe Kinder" Elterlein e.V. mit Sitz in Elterlein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder Vermögensvorteile aus den Mitteln des Vereins. - Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe und Erwachsenenbildung. Die Aufgaben des Vereins bestehen hauptsächlich in der Förderung der Bildung und Erziehung der Schüler und der Förderung der Kinder- und Bildungseinrichtungen in Elterlein. Durch Arbeitskreise und Veranstaltungen sollen Kinder und Erwachsene Möglichkeiten zur Weiterbildung, Kommunikation und zur kulturellen Betätigung erhalten.
§ 3 Mitgliedschaft
- Jeder Bürger, der im Sinne des Gesetzes geschäftsfähig ist und seinen Wohnsitz in der BRD hat, kann Mitglied des Vereins werden. Dies gilt auch für nichtdeutsche Staatsbürger. Die Mitgliedschaft ist weder auf andere Personen übertragbar noch vererbbar.
- Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung der Aufnahme steht dem Antragsteller gegenüber der Mitgliederversammlung das Recht der Berufung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern und die Beiträge rechtzeitig zu entrichten. Jedes Mitglied hat das Recht, Einsicht in Vereinsniederschriften zu nehmen.
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Mitglieds. Die Austrittserklärung hat mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie wird mit ihrem Zugang wirksam.
Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Ein Ausschluss kann außerdem erfolgen, wenn das Mitglied gegen die in der Satzung genannten Pflichten verstößt oder sich vereinsschädigend verhält. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand.
Gegen diesen Beschluss ist Widerspruch zulässig. Über der Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Es bestehen gegenüber dem Verein keine Ansprüche auf Rückerstattung gezahlter Beiträge.
§ 4 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag
- Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich einzuladen.
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. - Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Die Wahl des Vorstandes
- Die Wahl von 2 Kassenprüfern für die Dauer von 2 vollen Geschäftsjahren. Diese Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über die Prüfung der Buch- und Kassenprüfung Bericht zu erstatten.
- Die Entgegennahme des Kassenberichts des Vorstandes
- Die Entlastung des Vorstandes
- Die Ernennung von Ehrenmitgliedern
Die Mitgliederversammlung kann Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen, die sich im besonderen Maße Verdienste für den Verein erworben haben. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt durch Handzeichen, wenn alle anwesenden Mitglieder damit einverstanden sind und nicht gesetzliche Bestimmungen eine geheime Wahl erfordern.
- Die Satzungsänderung kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen. Für eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
- Der Schriftführer hat innerhalb von 2 Wochen nach der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen. Ein Vorstandsmitglied zeichnet für die Richtigkeit. Das Protokoll bedarf nicht der wörtlichen, sondern der sinngemäßen Wiedergabe, soweit dies nicht anders gefordert wird.
- Anträge zur Tagesordnung und Vorschläge zu den Wahlen sind spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen. Dort haben alle Mitglieder die Möglichkeit zur Einsicht.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- erste(r) Vorsitzende(r)
- zweite(r) Vorsitzende(r)
- Schriftführer(in)
- Kassenwart(in)
- einem(einer) Beisitzer(in) - Vorstand im Sinne des § 26 DGB sind der 1. und 2. Vorsitzende sowie der Schriftführer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
- Vorstandssitzungen finden vierteljährlich sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zur Vorstandssitzung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Einladungsfrist von in der Regel einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 3 Vorstandsmitglieder - darunter die Vorsitzende oder die zweite Vorsitzende - anwesend sind. Über die Sitzung des Vorstands ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollanten unterzeichnet sein muss.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
- Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitgliedern ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen oder von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 8 Vereinsauflösung
- Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder notwendig.
- Der Verein gilt als aufgelöst, wenn die Mitgliederzahl geringer als 7 ist.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Elterlein, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kinder- und Jugendarbeit zu verwenden hat.
Fassung vom 11. April 2018